Riester-Joker

Familie mit Kind

Wer wird gefördert?

Sobald ein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt ist (z .B. als Angestellter, Beamter), haben Verheiratete bzw. beide Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft einen Rechtsanspruch auf staatliche Förderung.

Auch Selbständige werden also gefördert, sofern der Ehepartner unmittelbar förderberechtigt ist.

Bei unverheirateten Partnerschaften und „Patchwork-Familien“ wird der Förderanspruch einzeln geprüft und die Kinderzulage an den Empfänger des Kindergeldes gezahlt, sofern die-/derjenige unmittelbar förderberechtigt ist.

Mehr erfahren Sie in der Rubrik „Single mit Kind“.

Wieviel sollte eingezahlt werden?

Um die höchste Förderquote zu erzielen, empfehlen wir Ihnen, inklusiv Zulagen mindestens 4 % des gemeinsamen (sozialversicherungspflichtigen) Vorjahresbruttoeinkommens einzuzahlen, höchstens jedoch 2.100 € pro Person.

Wer genau 4 % des Bruttoeinkommens einzahlt, erhält mit Kindern meistens eine höhere Zulagen- als Steuerförderung.

In dem Fall werden dann keine Steuern erstattet.

Wie hoch sind die Zulagen?

Sie erhalten bei Einzahlungen in Höhe von 4 % des gemeinsamen Bruttoeinkommens Zulagen in Höhe von jährlich 154 € je Erwachsenen und 185 € je Kind.

Für Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren werden, beträgt die Zulage sogar 300 € pro Jahr.

Die Kinderzulagen werden solange automatisch überwiesen, wie Kindergeld gezahlt wird.

Sobald ein Kind einer sozialversicherungspflichtigen Ausbildung oder Arbeit nachgeht, hat es Anspruch auf eigene Förderung (Grundzulage 154 €). Steht Ihnen währenddessen Kindergeld zu, erhalten Sie darüber hinaus weiterhin die Kinderzulage.

Die Zulagen werden jährlich bis Mitte Mai von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in den Vertrag überwiesen.

Warum sollten beide Ehepartner einen eigenen Vertrag haben?

Zum einen sieht der Gesetzgeber vor, dass Kinderzulagen in den Vertrag der Mutter überwiesen werden. Ausnahmen sind auf Antrag beider Elternteile möglich.

Hintergrund ist, dass durch die private Vorsorge rentenrechtliche Ausfallzeiten durch Schwangerschaft und Erziehung kompensiert werden sollen.

In Ehen mit einem Alleinverdiener eröffnet der "Huckepackvertrag" auch dem nicht berufstätigen Ehepartner die Möglichkeit, staatlich gefördert die Rentenlücke ein Stück zu schließen. Entweder zahlt der-/diejenige nur den Mindestbeitrag ein (z.B. den Sockelbeitrag von 60 € im Jahr) und wird dadurch prozentual stark gefördert (er/sie erhält 154 € Zulage), oder die-/derjenige nutzt das absetzbare Maximum aus und reduziert so das gemeinsame, zu versteuernde Einkommen.

Des Weiteren ist die Übertragung des Guthabens auf den Riestervertrag des Ehepartners die einzige Möglichkeit, bei Tod eines Ehepartners während der Ansparphase alle Zulagen und Steuervorteile zu behalten.

Wird ein Riester-Vertrag gekündigt und das Guthaben nicht in einen anderen, eigenen Riestervertrag oder den des Ehepartners eingezahlt, ist dies eine förderschädliche Verwendung, so dass alle Zulagen und Steuererstattungen zurückgezahlt werden müssen.

Sind die Beitragsleistungen steuerlich absetzbar?

Jeder unmittelbar und mittelbar förderfähige Riestersparer kann bis zu 2.100 € (inkl. Zulagen) im Jahr von den Steuern absetzen. Ehepaare können also bis zu 4.200 € (inkl. Zulagen) im Jahr gemeinsam absetzen.

Zu einer Steuererstattung kommt es jedoch nur, wenn die rechnerische Steuererstattung die Summe der erhaltenen Zulagen übersteigt. Dies ist bei Familien mit Kind(ern) selten der Fall. Die Differenz zwischen rechnerischer Steuererstattung und Zulage wird erstattet oder mit der übrigen Steuerschuld verrechnet.


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