Riester-Infos kurz und knapp
Viele Menschen werden gefördert: Angestellte und Beamte sind "unmittelbar förderberechtigt" und haben damit einen Anspruch auf Riesterzulagen.
Für Angestellte und Selbständige
Auch Selbständige und Hausfrauen, die mit einem "unmittelbar Förderberechtigten" verheiratet sind, werden gefördert!
Ihre Vorteile: Zulagen und Steuererstattungen
+ staatliche Förderung durch Zulagen und Steuererstattungen
+ garantierte, lebenslange Rente
+ 30 % Kapitalauszahlung möglich
+ hohe Sicherheit und Kapitalgarantie
+ renditestarke Anlage der Beiträge möglich
+ Eigenkapital für den Hauskauf / Tilgung der eigenen Immobilie
+ Hartz-IV- und insolvenzsicher
+ Übertragbarkeit auf Vertrag des Ehepartners
+ Beitragsflexibilität
Rechnen Sie selbst, wie hoch Ihre Förderung und monatliche Rente ausfallen können.
Zulagen: 154 € Grundzulage und bis zu 300 € für jedes Kind
Die Grundzulage beträgt 154 € je förderberechtigten Erwachsenen im Jahr, für jedes Kind werden pro Jahr 185 € Zulage gezahlt.
Für Kinder, die nach dem 01.01.2008 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage sogar 300 € pro Jahr.
Beitrag: 4 % des Bruttoeinkommens
Um die vollen Zulagen zu erhalten, müssen im Jahr 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres (also von 2009) eingezahlt werden. Die Zulagen, die Sie dann erhalten, mindern den erforderlichen Eigenbeitrag.
Bis zu 2.100 € steuerlich absetzbar
Bis zu 2.100 € im Jahr (inklusiv Zulagen, Verheiratete das Doppelte) können von den Steuern abgesetzt werden. Dieser Betrag stellt auch den sinnvollen Höchstbeitrag dar.
Besteuerung und förderschädliche Kündigung
Der Gesetzgeber knüpft die Riesterförderung allerdings an einige Bedingungen, von denen die wichtigsten hier genannt werden:
- Rückzahlung der Förderung bei
- Kündigung
- Wegzug ins Ausland (auch als Rentner)
- Vererbung, außer an Ehepartner
- volle Besteuerung der Rente
- keine Beleihbarkeit (aber: Entnahme für eigene Immobilie möglich)
- keine Verpfändung möglich
Weitere Infos: (Bitte JavaScript im Browser einschalten!)
Achtung bei Kündigung und Verzug ins Ausland
Wer seinen Sparplan auflöst (Kündigung oder Auflösung durch Tod des Sparers), während der Ansparphase die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgibt (Arbeit im Ausland/dauerhafter Wegzug ins Ausland) oder während des Rentenbezugs seinen dauerhaften Wohnsitz ausserhalb Deutschlands verlegt (und nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist), handelt "förderschädlich" und muß die erhaltenen Zulagen und Steuererstattungen (ggf. anteilig) zurückzahlen.
Die Rente wird zwar ins Ausland gezahlt, doch wird die Förderung zurück verlangt und dem Verrentungskapital entnommen. Dadurch fällt die Rente entsprechend niedriger aus.
Stundung der Rückzahlung möglich
Es gibt die Möglichkeit, bei einem Auslandsaufenthalt die Rückzahlung der Zulagen bis zum Auszahlungsbeginn der Riesterrente (ab 60) zinslos zu stunden. Kehrt der Riestersparer nach Deutschland zurück und wird hier erneut unbeschränkt steuerpflichtig, wird er wieder zulagenberechtigt und die Rückzahlung der Zulagen entfällt.
Wo sehen Sie Ihre Zukunft?
Wer also seine private und berufliche Zukunft im Ausland sieht oder seinen Lebensabend definitv außerhalb Deutschlands verbringen möchte (und dazu seinen Wohnsitz hier aufgibt), sollte eine andere Vorsorgeart wählen. Wir beraten Sie gerne. Hinweis: Vermutlich wird der europäische Gerichtshof diese Regelung kippen und zumindest das EU-Ausland Deutschland gleichstellen.
Wechsel des Riesteranbieters möglich!
Es ist möglich, das Guthaben des Riestersparplans a) auf einen anderen, eigenen Riestervertrag (bei Wechsel des Anbieters) oder b) auf den Riestervertrag des Ehepartners (z. B. im Todesfall) zu übertragen. Beides ist nicht förderschädlich, die Beiträge und Zulagen bleiben in voller Höhe erhalten.