Alle Details zur Riester-Rente
Die staatliche Zulagenrente soll in der Ansparphase zweckmäßig, transparent und verbraucherfreundlich sein sowie im Alter ein dauerhaftes und verlässliches Zusatzeinkommen bieten. Deshalb müssen alle Anlageprodukte strenge, vom Staat festgelegte und überwachte Mindestanforderungen (Zertifizierungskriterien) erfüllen. Nur dann werden sie als förderfähig anerkannt und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zertifiziert.
Die Grundlagen sind das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz sowie anderen Gesetzen.
- Wer wird gefördert?
- Höhe der Zulagen
- Steuererstattung
- Besteuerung der Rente / Sozialabgaben
- Riester-Fahrplan
- Übertragbarkeit
- Zertifizierung
- Beitragsflexibilität
- Kapitalgarantie
- Hartz IV- Sicherheit
- förderschädliche Verwendung
- Geförderte Anlageformen
- Wohneigentum
- Ausland, Verzug ins / Rentenbezug im Ausland
- Vererbung
- Beleihung
- Frühester Rentenbezug
- Riester in Verträge der betrieblichen Altersvorsorge?
- Altersvorsorgewirksame Leistung (AVWL)
1. Geförderter Personenkreis
Mit der Förderung der privaten Altersvorsorge durch Zulagen und Steuerersparnisse möchte der Staat breite Teile der Bevölkerung zur zusätzlichen individuellen Altersabsicherung motivieren. Er unterstützt im Einzelnen folgende Personengruppen:
- Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Beamte, Richter,
- Soldaten.
- Selbständige und Freiberufler werden nur dann gefördert, wenn sie mit einem der Vorgenannten verheiratet oder freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Voraussetzung ist jedoch die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland.
Nicht gefördert werden Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert sind, sowie Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungswerken, wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten. Allerdings gibt es auch für die Vorgenannten eine Riester-Fördermöglichkeit.
Gehört bei verheirateten Paaren einer der Partner zum förderfähigen Personenkreis, so hat immer auch der Ehegatte Anspruch auf staatliche Förderung. Er muss dazu nicht erwerbstätig und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein und auch keinen eigenen Sparbeitrag leisten. Einzige Voraussetzung: Jeder Ehepartner schließt einen eigenen Vorsorgevertrag ab. Dies ist auch aufgrund der nicht-förderschädlichen Übertragbarkeit des Guthabens im Fall des Todes ratsam.
Da allerdings auch die Eigenbeiträge eines mittelbar Förderberechtigten innerhalb der Höchstgrenzen steuerlich absetzbar sind, können Eigenbeiträge durchaus sinnvoll sein (z.B. für mittelbar förderberechtigte Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten).
Im Einzelnen unterstützt der Staat folgende Personengruppen:
- in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Beamtinnen und Beamte sowie Empfänger von Amtsbezügen
- Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Mütter und Väter während der dreijährigen gesetzlichen Kindererziehungszeit
- pflichtversicherte Selbständige (zum Beispiel Handwerkerinnen und Handwerker, Hebammen, Kurierfahrer, Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten)
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 Euro pro Monat), die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
- Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind, und ihre Ehepartner
- Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und II
- Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld
- Bezieherinnen und Bezieher des Gründungszuschusses (ehemals "Ich-AG")
Nicht gefördert werden:
- Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
- Angestellte und Freiberufler in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
- geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 Euro pro Monat), wenn sie die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen
- Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters
- Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
- Studentinnen und Studenten
2. Höhe der Zulagen
Wer einen Teil seines Einkommens in den Aufbau einer Riester-zertifizierten Alterssicherung investiert, erhält vom Staat Zulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach der Höhe der Eigenbeiträge. Wer seinen Mindesteigenbeitrag einbringt, erhält die volle Zulage. Wer den Mindesteigenbeitrag nur teilweise erbringt (zum Beispiel die Hälfte), erhält eine anteilige Zulage (also in diesem Fall die Hälfte der vollen Zulage). Die erforderliche Gesamtsparleistung (Mindesteigenbeitrag plus Zulage) stieg bis zum Jahr 2008 schrittweise auf vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens. Wichtig: Niemand muss diese Sparleistung allein aufbringen. Der Staat übernimmt mit den ebenfalls schrittweise gestiegenen Zulagen einen Teil der Gesamtsparleistung. Der Gesamtbeitrag besteht also aus dem Eigenbeitrag und der Zulage / den Zulagen, die der Staat direkt in den Altersvorsorgevertrag einzahlt. Gewährt werden eine Grundzulage sowie eine Kinderzulage für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht.
Eigenbeitrag für volle Zulagen
| Jahre | Jahresbeitrag inkl. Zulage(n), bemessen am Vorjahreseinkommen (brutto) |
| seit 2008 | 4 Prozent |
Maximal sollten 2.100 € pro Erwachsenen und Jahr eingezahlt werden. Details siehe nächster Punkt „Steuererstattung“.
Zulagen, pro Jahr
| Jahr | Grundzulage (Erwachsene) | Kinder, geboren vor dem 01.01.2008 | Kinder, geboren nach dem 01.01.2008 |
| seit 2008 | je 154 € | je 185 € | je 300 € |
Bei Ehepaaren erhalten beide Partner jeweils die Grundzulage, wenn beide einen eigenen Vertrag zur zusätzlichen Altersvorsorge abschließen. Ist nur einer der Partner
direkt förderberechtigt, reicht es aus, wenn nur derjenige einen Eigenbeitrag leistet. Der Ehegatte braucht lediglich den Sockelbetrag in Höhe von 60 € im Jahr einzuzahlen. Manche Gesellschaften verzichten sogar auf den Sockelbeitrag, so dass ohne Eigenbeitrag die volle Zulage in Anspruch genommen werden kann.
Mit der Kinderzulage fördert der Staat besonders Familien bei der zusätzlichen privaten Altersvorsorge. Die Kinderzulage erhält bei zusammenlebenden Ehepartnern grundsätzlich die Mutter, andernfalls derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält. Abweichend davon können die Kinderzulagen mit Zustimmung der Mutter auch in den Vertrag des Vaters überwiesen werden.
3. Steuererstattung
| Jahr | Absetzbarer Riesterbeitrag pro Jahr und Erwachsenen, inkl. Zulagen |
| seit 2008 | 2.100 Euro |
Durch der Absetzbarkeit der Riesterbeiträge haben vor allem kinderlose Doppelverdiener und Singles die Möglichkeit, ihrem Spitzensteuersatz etwas von der Schärfe zu nehmen.
Seit 2008 kann jeder unmittelbar und mittelbar Förderberechtigte im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zu 2.100 Euro jährlich als zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen (geleistete Eigenbeiträge und staatliche Zulagen) steuermindernd geltend machen- auch wenn dies mehr als vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens sind. Dieser Sonderausgabenabzug wird zusätzlich zu den sonstigen Sonderausgaben gewährt und nicht auf die dort zulässigen Höchstgrenzen angerechnet.
Voraussetzung ist, dass die geleisteten Riesterbeiträge bei der Steuererklärung in der
Anlage „AV“ (Altersvorsorge) angegeben werden.
Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob und um gegebenenfalls wie viel die Steuerersparnis höher ist als die Zulagenförderung („Günstigerprüfung“). Ist die Steuerersparnis höher als die Zulagen, so zahlt das Finanzamt den Teil der Steuerersparnis, der die Zulagen übersteigt, als Steuerrückzahlung aus oder verrechnet sie mit der übrigen Steuerschuld. Steuererstattungen werden nicht in den Riestervertrag überwiesen.
Darüber hinaus bleiben in der Ansparphase auch die Zinsen und Erträge steuerfrei.
4. Besteuerung der Rente / Sozialabgaben
Der umfassenden steuerlichen Entlastung in der Ansparphase steht die volle Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase gegenüber (nachgelagerte Besteuerung).
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst versteuert werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen ausgezahlt werden - im Alter. Da die Einkünfte im Rentenalter i.d.R. deutlich niedriger sind als im Erwerbsleben, fällt der Steuersatz der nachgelagerten Besteuerung meistens ebenfalls deutlich niedriger aus, als während der Berufstätigkeit, in der man die Beiträge von den Steuern abgesetzt hat.
Von der Riesterrente werden
keine Sozialabgaben (Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge) abgezogen.
Von der Einführung der so genannten Abgeltungssteuer (ab 2009) sind Riesterverträge nicht betroffen.
5. Riesterfahrplan
Sie haben mit uns den ersten Schritt in eine gesicherte Zukunft unternommen und eine innovative Riester-Anlage beantragt. Das ist gut!
Der weitere Ablauf ist ganz einfach.
Um sich bei unterjährigem Abschluss die volle Förderung für das laufende Jahr zu sichern, empfiehlt es sich, die Beiträge der versäumten Monate aufzufüllen. Unmittelbar nach Abschluss des Riester-Vertrages wird Ihnen die Police auf dem Postweg zugesandt. Gleichzeitig erhalten Sie einen Dauerzulagenantrag, um für die komplette Laufzeit die staatliche Förderung zu beantragen.
Beamte, Soldaten und Richter müssen zudem ihrem Dienstherrn eine
Einverständniserklärung erteilen, damit dieser Daten an die zentrale Zulagenstelle weiterleiten darf. Damit haben Sie schon alles erledigt. Fortan wird Ihnen jährlich ein Fragebogen zugeschickt, auf dem Sie eventuelle Veränderungen ihrer Lebenssituation vermerken können (Geburt eines Kindes, Einkommensveränderungen etc.). Dadurch kann „Riester“ jederzeit Ihrer Situation angepasst werden. Zudem erhalten Sie einen Kontoauszug über den aktuellen Stand ihres Vermögensaufbaus. Ihre Beiträge können Sie jährlich im Rahmen der Einkommensteuerklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt ermittelt durch die so genannte Günstigerprüfung, ob der mögliche Steuervorteil die gewährte(n) Zulage(n) übersteigt. Ist der Steuervorteil höher als die gewährten Zulagen, wird der verbleibende Steuervorteil mit der Einkommensteuerschuld verrechnet oder mit dem Lohnsteuerjahresausgleich direkt an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Er fließt nicht in den Altersvorsorgevertrag.
6. Übertragbarkeit
Jeder, der bereits einen Riestersparvertrag hat –gleich, welcher Art- kann sein Guthaben auf eine andere Riester-Anlage übertragen. Die erhaltenen Zulagen und Steuererstattungen bleiben dabei in vollem Umfang mit bestehen.
Und: Es gibt keinen Stornoabschlag. Je nach Anbieter kann allerdings eine kleine Wechselgebühr fällig werden. Durch die erwartungsgemäß deutlich höhere Ablaufleistung bzw. Rente fondsgebundener Anlagen lohnt sich in vielen Fällen der Wechsel von einem niedrig verzinsten, klassischen Riester-Vertrag.
7. Zertifizierung
Es werden nur Verträge gefördert, die den Maßgaben des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechen. Dann sind die Zahlungen Altersvorsorgebeiträge im Sinne von § 10 a des Einkommensteuergesetzes und können gesondert abgesetzt werden.
Die Zertifizierung bedeutet, dass das Produkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Zertifizierung ist kein Qualitäts- oder Gütesiegel. Sie sagt nichts darüber aus, wie viel Gewinn der Vertrag abwirft. Sie bestätigt nur, dass die Voraussetzungen für die Förderung gegeben sind, also formale Vorgaben erfüllt werden.
Im Einzelnen müssen private Rentenversicherungen, Bankspar- und Investmentfondssparpläne folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Zusatzrente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder vor Beginn einer vor dem 60. Lebensjahr beginnenden gesetzlichen Altersrente geleistet werden
- Erwerbsunfähigkeitsschutz und Hinterbliebenenabsicherung können zusätzlich vereinbart werden.
- Seit 2006 müssen alle Anbieter geschlechtsneutrale Tarife ("Unisex-Tarife") anbieten. So wird sichergestellt, dass Frauen nicht aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung höhere Beiträge leisten müssen als Männer beziehungsweise bei gleich hohen Beiträgen geringere monatliche Renten erhalten.
- Der Anbieter muss garantieren, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beträge (Eigenbeiträge und Zulagen) als Verrentungskapital zur Verfügung stehen ("Beitragsgarantie", Schutz des eingezahlten Kapitals).
- Die Zusatzrente muss lebenslange Leistungen garantieren - entweder als Leibrente (bei gleich bleibender oder steigender Rentenzahlung bis zum Tod) oder als Auszahlplan bis zum 85. Lebensjahr mit anschließender lebenslanger Leibrente (Restverrentung). Eine Teilkapitalauszahlung bis zu einer Höhe von insgesamt 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ist jedoch zulässig. Die Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags müssen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren verteilt werden. Der Anbieter muss den Anleger bei Vertragsabschluss über die Höhe und Verteilung dieser Kosten ebenso informieren wie über die Kosten für Verwaltung, Vertragsumstellung, Vermögensverwaltung und Produktwechsel. Der Anbieter muss den Anleger außerdem über die Anlagemöglichkeiten, Struktur der Geldanlagen und das Risikopotenzial unterrichten sowie Standardberechnungen anbieten, die dem Anleger einen einfachen Produktvergleich ermöglichen.
- Der Anleger muss seinen Altersvorsorgevertrag während der Ansparphase ruhen lassen, also beitragsfrei stellen können. Er muss seinen Vertrag auch kündigen können, um das angesparte Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters zu übertragen.
- Altersvorsorgeverträge und das darin angesparte Kapital sind nicht pfändbar und gehören nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind vor jedem Zugriff Dritter geschützt, also auch vor der Anrechnung bei Bezug von Arbeitslosengeld I und II.
8. Beitragsflexibilität
Die Beiträge sind generell innerhalb der (sinnvollen) Grenzen flexibel. Der Mindestbeitrag (Sockelbeitrag) für den Erhalt von Zulagen beträgt 60 € im Jahr, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliegt (z.B. im Erziehungsurlaub). Wenn unmittelbar förderfähige Berufstätige weniger als den Mindestbeitrag einzahlen (4 % des Vorjahresbruttos inkl. Zulage), wird die Zulage entsprechend gekürzt. Zahlungen über den steuerlich absetzbaren Höchstbeitrag hinaus (2.100 €) sollten besser in andere Anlagen gestreut werden.
Auch eine Beitragsfreistellung sowie eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung in beliebiger Höhe sind jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Während einer Beitragsfreistellung werden keine Zulagen gezahlt. Beachten Sie bitte, dass dabei die Verwaltungskosten weiterlaufen und dem Vertragsguthaben entnommen werden.
9. Kapitalgarantie
Unabhängig von der Anlageform muss Ihnen der Anbieter zum Ablauf mindestens die Summe aller Beiträge –inklusiv Zulagen- garantieren. D.h. es sind keine Verluste möglich.
10. Hartz IV-Sicherheit
Das Vermögen in zertifizierten Riesterverträgen muß vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II, = Hartz IV) nicht verbraucht werden. Es findet keine Anrechnung von Guthaben in Riesterverträgen auf das übrige Vermögen statt und es fällt damit nicht unter die altersabhängigen Freibeträge, die jedem Bezieher von ALG II zugestanden werden.
11. Förderschädliche Verwendung
Wenn ein Vertrag vor dem 60. Lebensjahr aufgelöst oder bei Rentenbeginn mehr als
30 % des Kapitals entnommen wird, ist dies förderschädlich. In dem Fall fordert die zentrale Zulagenstelle alle erhaltenen Zulagen sowie Steuererstattungen zurück. Dies gilt auch, wenn der Geförderte während der Ansparphase verstirbt (Ausnahme: Übertragung auf den Ehepartner). Auch die Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland ist prinzipiell förderschädlich. Allerdings ist eine Stundung der Rückzahlung möglich.
Vorzeitige Kündigung
Eine vorzeitige Kündigung geförderter Altersvorsorgeverträge widerspricht dem Ziel, langfristig und stetig eine private Zusatzrente aufzubauen. Mögliche Gründe für eine Vertragsauflösung hat der Staat so weit wie möglich ausgeschlossen (Schutz vor Pfändung und Anrechnung; Möglichkeit, Altersvorsorgeverträge ruhen zu lassen; Ausschluss eines Kündigungsrechts des Anbieters). Wer seinen geförderten Vorsorgevertrag dennoch kündigt, muss daher alle bis zur Auflösung erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.
Nicht förderschädlich ist,
- wenn der Geförderte während der Ansparphase verstirbt und das Guthaben auf den Riestervertrag des Ehepartners übertragen wird
- wenn der Geförderte während der Ansparphase den Anbieter wechselt, das Guthaben überträgt und danach den Altvertrag kündigt
- Vollständige oder teilweise Auszahlung des Guthabens für den Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie, entweder beim Kauf / Bau oder zur Tilgung der Restschuld ab dem 60. Lebensjahr.
12. Geförderte Anlageformen
Anbieter von förderfähigen Anlageformen sind im Wesentlichen Lebensversicherungsunternehmen, Banken und sonstige Kreditinstitute (zum Beispiel Sparkassen und Volksbanken), Kapitalanlagegesellschaften (zum Beispiel Fondsgesellschaften) und Finanzdienstleister. Sie bieten eine Vielzahl von förderfähigen Finanzprodukten zur zusätzlichen Alterssicherung an. Dabei handelt es sich um Formen einer
privaten Rentenversicherung, eines
Banksparplans oder eines
Investmentfondssparplans.
Allen diesen Produkten gemeinsam ist aber die Zusicherung des Anbieters, dass mindestens die eingezahlten Beträge (Eigenbeiträge und Zulagen) zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen.
Private Rentenversicherung (Riester-gefördert)
Die private Rentenversicherung verbindet Kapitalanlage und Versicherung. Während des aktiven Arbeitslebens zahlt man monatlich Beiträge - später erhält man dafür eine zusätzliche private Rente vom Versicherer. Die Einzahlungen (Beiträge und Zulagen) werden bei
klassischen, kapitalbildenden Rentenversicherungen in der Regel mit einer garantierten Mindestverzinsung (2,25 Prozent für Vertragsabschlüsse seit dem 1. Januar 2007) angelegt. Hinzu können Überschussbeteiligungen kommen, die jedoch nicht garantiert sind. Private Rentenversicherungen haben ein sehr geringes Risiko, bieten dafür auch nur niedrige Ertragschancen. Sie eignen sich besonders für kurze Laufzeiten unter 12 Jahren.
Innerhalb der Riester-geförderten Rentenversicherungen stellen
fondsgebundene Tarife für langlaufende Sparverträge eine deutlich sinnvollere Variante dar.
Fondssparplan (Riester-gefördert)
Auch beim
Fondssparplan werden feste monatliche Beträge angespart. Der Anbieter legt das Kapital in Investmentfonds (Aktienfonds, Rentenfonds oder Fonds mit einer Mischung aus Aktien und Rentenpapieren) an. Risiko und Ertragschancen hängen davon ab, in welche Anlagen vorwiegend investiert wird. Rentenfonds setzen auf festverzinsliche Staats- oder Unternehmensanleihen, Aktienfonds investieren in börsennotierte Aktien. Je höher der Aktienanteil eines Fonds ist, desto größer sind die Chancen, desto größer sind aber auch die kurzfristigen Wertschwankungen. Die Rendite der einzelnen Fonds ist zudem abhängig von der Güte des Fondsmanagements. Eine Mindestrendite ist nicht garantiert. Allerdings muss der Erhalt des eingesetzten Kapitals (Eigenbeiträge und Zulagenförderung) zugesagt werden. Fonds mit hohem Aktienanteil sind eher für jüngere, langfristige Anleger geeignet, weil sie ausreichend Zeit haben, um vorübergehende Kursverluste wieder auszugleichen.
Bausparverträge, (Riester-gefördert) "Wohnriester 1"
Hierbei handelt es sich um Bausparverträge, deren Sparbeiträge riestergefördert sind. Da diese Bausparverträge in den seltensten Fällen "fertig" (zuteilungsreif) sind, wenn die Darlehen benötigt werden (meist "sofort"), werden sie oft mit tilgungsfreien Darlehen kombiniert. Von der Renditebetrachtung bringen Bausparverträge zusammen mit Banksparplänen die niedrigsten Gewinne.
Baudarlehen, (Riester-gefördert) "Wohnriester 2"
Es gibt eine zunehmende Anzahl Banken und Versicherungen, die "normale" Baudarlehen (Annuitätendarlehen) mit Riesterförderung anbieten. Die Tilgungsanteile der Raten werden wie Riesterbeiträge behandelt und entsprechend gefördert, die staatlichen Zulagen jährlich zur Sondertilgung verwendet. Der Riester-Joker vermittelt auch diese Riester-Darlehen!
Banksparplan (Riester-gefördert)
Bei einem Banksparplan werden monatlich feste Beträge auf klassische Art zu einem Guthaben mit festgelegter Verzinsung angespart. Einen Mindestzins wie bei der privaten Rentenversicherung gibt es nicht. Der Zinssatz kann von der Laufzeit oder dem Sparbetrag abhängig sein oder sich an den Zinsen anderer Anlageformen orientieren. Es besteht nur ein sehr geringes Risiko. Allerdings wachsen die Erträge auch nur langsam. Banksparpläne eignen sich besonders für ältere Anleger mit sehr kurzen Ansparzeiträumen.
13. Wohneigentum
Zum Kauf oder Bau von Wohneigentum (Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften etc.) kann das Angesparte in Höhe von bis zu 75 % oder 100 % des Guthabens aus dem geförderten Altersvorsorgevertrag entnommen werden. Dies kann entweder für den Kauf / das Bauvorhaben selbst oder für die Entschuldung der Immobilie vor Rentenbeginn geschehen. D.h. die "endfällige Tilgung" durch einen Riestervertrag ist neuerdings möglich. Dies gilt für jede Riestervertragsform, nicht nur für Bausparverträge! Das für die Immobilie eingesetzte Riesterguthaben wird ebenso wie die Tilgungsraten und Zulagen, die in ein Riester-Darlehen fließen, auf einem fiktiven Konto ("Wohnförderkonto") mit einem fiktiven Zinssatz von 2 % "angespart". Der zum Rentenbeginn auf diesem fiktiven Konto "angesparte" Betrag (inkl. fiktivem Zinseszins) ist für das Finanzamt die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung. Aus dem fiktiven Betrag wird eine fiktive Monatsrente bis zum 85. Lebensjahr berechnet, die der Hausbauer versteuern muß. De facto werden Häuslebauer damit steuerlich besser gestellt, da bei guten Riesteranlagen eine bessere Verzinsung zu erwarten ist, dadurch höhere Renten und mehr Steuern anfallen. Hinzu kommt, dass der Riester-Hausbauer statt der ratierlichen (monatlichen) Versteuerung der fiktiven Rente seine Steuerschuld komplett bei Beginn bezahlen kann ("Auflösungsbetrag") und dann nur 70 % des fiktiven Betrags (und der entsprechenden Steuern) zahlen muß. Die gesetzlichen Regelungen gehen aus § 22 Abs. 1 Nr. 5 Satz 5 EStG i.V.m. § 92a Abs. 2 Satz 6 hervor, die Auszüge halten wir unter dem Punkt "Service / Gesetze" bereit. Das Geld muss jedoch unmittelbar zur Herstellung oder zum Erwerb von selbst genutztem inländischem Wohneigentum verwendet werden - es darf zum Beispiel nicht in die Umschuldung eines bestehenden Immobiliendarlehens fließen.
Aussicht: Zukünftig sollen 75 % des Angesparten in einem Riestervertrag für den Kauf einer selbstgenutzten Eigentumswohnung oder eines selbstgenutzten Einfamilienhauses verwendet werden dürfen (bisher 30 %). Auch entfällt die Rückzahlung des entnommenen Geldes.
14. Ausland, Verzug ins / Rentenbezug im Ausland
Anspruch auf staatliche Förderung haben alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und alle Besoldungsempfänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dies gilt auch für in Deutschland lebende Ausländer.
Bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet in der Regel die unbeschränkte Steuerpflicht und damit auch die Förderberechtigung. Die bis dahin erhaltene Förderung bleibt erhalten, wenn ein Stundungsantrag gestellt und der Wohnsitz später wieder nach Deutschland verlegt wird. Wird kein Stundungsantrag gestellt, wird die bis zum Wegzug erhaltene Förderung sofort zurückgefordert.
Für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber für bestimmte Zeit ins Ausland entsendet werden, dabei aber in Deutschland weiter rentenversicherungspflichtig bleiben, gelten Sonderregelungen. Zahlen sie in dieser Zeit weiterhin die erforderlichen Eigenbeiträge, können sie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland nachträglich die Zulagen für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes erhalten. Dadurch entsteht beim Aufbau der zusätzlichen Altersvorsorge keine Lücke.
Wird der Wohnsitz in der Auszahlungsphase ins Ausland verlegt, endet in der Regel die unbeschränkte Steuerpflicht. Damit ist eine Besteuerung der Alterseinkünfte in Deutschland nicht mehr möglich, so dass die erhaltene Förderung zurückgefordert wird. Die Rente wird zwar von der Fonds- oder Versicherungsgesellschaft auch ins Ausland gezahlt, da aber vermutlich ein Teil des Guthabens für die Rückzahlung der Förderung entnommen werden muß, fällt die Rente entsprechend niedriger aus. Die Rückzahlung wird auf Antrag gestundet. Die Tilgung des Rückforderungsbetrags erfolgt schrittweise, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist. Wird der Wohnsitz im Inland wieder aufgenommen, kann der Restbetrag der Forderung auf Antrag erlassen werden.
Grenzgänger, die in einem Nachbarstaat arbeiten, sind in der Regel förderberechtigt. Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und in dem Staat, in dem sie arbeiten, rentenversicherungspflichtig. Die Pflichtmitgliedschaft in der ausländischen Rentenversicherung genügt, weil die Rentenversicherungssysteme aller an Deutschland angrenzenden Staaten dem deutschen Modell vergleichbar sind. Grenzgänger, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten, sind dagegen in der Regel nicht förderberechtigt.
15. Vererbung
In Banksparplänen und Fondssparplänen angespartes Eigenkapital kann bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres vererbt werden. Die Förderung (Zulagen und Steuervorteile) muss dann jedoch in der Regel zurückgezahlt werden. Ab dem 85. Lebensjahr werden die Leistungen ausschließlich in Form einer lebenslangen Rente erbracht (sog. Restverrentungszeit). In dieser Phase ist eine Vererbung nicht mehr möglich.
Bei privaten Rentenversicherungen hängt die Situation im Todesfall während der Rentenphase von der Vertragsgestaltung ab. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart worden, so erhält der Berechtigte (zum Beispiel der Ehegatte) die Rente bis zum Ende dieser Garantiezeit weiter. Wurde keine Garantiezeit vereinbart oder stirbt der Versicherte nach Ablauf der Garantiezeit, erhalten die Erben keine Leistung.
Je länger die vereinbarte Garantiezeit ist, umso niedriger fällt die Rente aus.
Es kann aber vereinbart werden, dass das Kapital an die Erben übergehen soll, wenn der Vorsorgesparer schon in der Ansparphase sterben sollte. Auch in diesen Fällen ist dann aber die staatliche Förderung zurückzuzahlen.
Bei Ehegatten bleibt das geerbte Altersvermögen (einschließlich der Förderung) erhalten, wenn dieses Altersvermögen auf einen vom Ehegatten abgeschlossenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen wird. Dabei reicht es, wenn der Ehegatte den geförderten Vertrag erst zu diesem Zweck abschließt.
16. Beleihung
Eine Beleihung analog zur klassischen Lebensversicherung ist generell nicht möglich. Auch die Abtretung, zum Beispiel als Sicherheit, ist nicht vorgesehen.
17. Frühester Rentenbezug
Generell ist der Auszahlungsbeginn der Riesterrente frühestens mit dem 60. Lebensjahr möglich. Die Höchstgrenze beträgt analog dem Höchsteintrittsalter der gesetzlichen Rentenversicherung 67 Jahre.
Dabei ist der Bezug der Riesterrente nicht vom Bezug der gesetzlichen Altersrente oder ihr gleichgestellter Altersbezüge (Pension, berufsständische Versorgungswerke) abhängig.
D.h., dass z. B. auch während einer Altersteilzeitarbeit bereits die Riesterrente bezogen werden kann oder umgekehrt, bei gesetzlicher Frühverrentung, mit dem Bezug der Riesterrente noch gewartet werden kann, bspw. um den Zinseszinseffekt noch etwas zu nutzen.
Die Altersuntergrenze von 60 Jahren kann allerdings unterschritten werden, wenn vor dem 60. Lebensjahr Leistungen aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem gezahlt wird, wie es bei bestimmten Berufen durchaus üblich ist (Bergleute, Flugkapitäne u.a.).
18. Riester in Verträge der betrieblichen Altersvorsorge?
Das Einkommensteuergesetz sieht die Möglichkeit vor, über die Entgeltumwandlung hinaus aus dem Nettoeinkommen zusätzliche Beiträge in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung zahlen zu können. Diese Beiträge sind dann ebenfalls gesondert abzugs- und Riester-förderfähig. Allerdings raten wir von der Kombination der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und Riester in denselben Vertrag ausdrücklich ab.
Zum einen müssen in diesem Fall auf die gesamte Betriebs-/Riesterrente in der Bezugsphase Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden, da die Riesterrente der Betriebsrente gleichgestellt wird.
Werden beide getrennt bespart, ist die Riesterrente ohne Sozialabgaben.
Zum anderen birgt die Kombination beider Vorsorgearten auch für den Arbeitgeber gewisse Haftungsrisiken. In der betrieblichen Altersvorsorge haftet in letzter Konsequenz immer der Arbeitgeber für alles. Kein Chef sollte sich die Verantwortung für die Riester-Beiträge aufbürden! Trennen Sie bitte die bAV von Riester.
Anmerkung: In der bAV ist immer – auch bei Entgeltumwandlung- der Arbeitgeber Inhaber des Vertrages. Ein Mitarbeiter kann nur mit Einverständnis des Unternehmens aus dem Netto Riesterbeiträge in die bAV einzahlen.
Jeder Riester-Sparer findet abseits der bAV lukrativere Anlagemöglichkeiten, wo er mit seinen Beiträgen noch mehr erreichen kann. Gleichzeitig streut er seine Beiträge in verschiedene Anlagen, was ihm zusätzliche Sicherheit gibt.
19. Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL)
Diese Zuwendungen können von Tarifpartnern der
IG Metall und Gesamtmetall anstelle der "normalen" vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Anspruch genommen werden. Auch andere Arbeitgeber und Interessensverbände anderer Arbeitnehmer können ggf. diese Regelung übernehmen.
Der Arbeitgeberanteil der AVWL kann ausschließlich in bestimmte Altersvorsorgeverträge eingezahlt werden, entweder in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) oder in spezielle Riesterverträge.
Auch der Riesterjoker bietet AVWL-Verträge an.
In einen Riester-zertifizierten AVWL-Vertrag können entweder nur die Arbeitgeberbeiträge (319,08 € für Vollzeitbeschäftigte und 159,48 € für Auszubildende pro Jahr) oder zusätzlich auch Beiträge des Beschäftigten eingezahlt werden.
Letzteres ist sinnvoll, um den Mindestbeitrag für volle Riesterförderung zu erreichen.
Achtung: In der Auszahlphase wird die Riesterrente, in die (auch) AVWL eingeflossen sind, der Betriebsrente gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass die Rente sozialabgabenpflichtig wird (halber Krankenkassenbeitrag und voller Pflegeversicherungsbeitrag). "Reine" Riesterrenten sind von Sozialabgaben befreit.
Wir raten davon ab, AVWL-Beiträge in einen Riestervertrag zu investieren.